Rechtsprechung
VG Regensburg, 28.09.2011 - RN 3 K 11.764 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
1. Eine als solche genutzte Garage löst nach objektiven Gesichtspunkten keinen Anschlussbedarf aus.2. Eine an ein Wohnhaus angebaute Garage mit einem Durchgang zu diesem ist in der Regel ein selbständiger Gebäudeteil.3. Die bauliche (vertikale) Abgrenzung zwischen den ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 28.09.2011 - RN 3 K 11.764
- VGH Bayern, 01.03.2012 - 20 BV 11.2535
- VGH Bayern, 01.03.2012 - 20 BV 11.2536
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- VGH Bayern, 28.11.2000 - 23 B 00.2053
Auszug aus VG Regensburg, 28.09.2011 - RN 3 K 11.764
Die Rechtsprechung hat sich zur Auslegung des Begriffs "selbständiger Gebäudeteil" dem Vorschlag des Bayerischen Staatsministeriums des Innern in seiner Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (AllMBl. 1994 S. 657) angeschlossen, wonach als selbständige Gebäudeteile nur solche Gebäudeteile angesehen werden, die baulich und funktionell vom restlichen Gebäude abgegrenzt sind (vgl. z. B. BayVGH vom 28.11.2000, Az. 23 B 00.2053, "Tiefgaragenurteil").Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt ein direkter Zugang zu einem danebenliegenden Gebäude die bauliche und funktionelle Selbständigkeit eines Gebäudeteils nicht in jedem Fall in Frage (vgl. BayVGH vom 28.11.2000 a.a.O.).
- VGH Bayern, 17.07.2002 - 23 B 02.594
Auszug aus VG Regensburg, 28.09.2011 - RN 3 K 11.764
Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2002 Az. 23 B 02.594 stütze, liege diesem ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde.Dieser Beurteilung steht das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2002 (Az. 23 B 02.594) nicht entgegen.
- VG Regensburg, 28.09.2011 - RN 3 K 11.763
1. Eine als solche genutzte Garage löst nach objektiven Gesichtspunkten keinen …
Auszug aus VG Regensburg, 28.09.2011 - RN 3 K 11.764
Im Klageverfahren Az. RN 3 K 11.763 wendet sie sich mit derselben Argumentation gegen einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgung.Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenunterlagen, die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung und das Urteil im Verfahren Az. RN 3 K 11.763 Bezug genommen.
- VGH Bayern, 22.10.1998 - 23 B 97.3505
Auszug aus VG Regensburg, 28.09.2011 - RN 3 K 11.764
Maßgebend dafür, ob ein vorhandenes Gebäude nach seiner bestimmungsgemäßen Nutzung eines Wasseranschlusses bzw. eines Anschlusses an die Entwässerung bedarf, ist grundsätzlich die erteilte Baugenehmigung, die eine bestimmte Nutzung genehmigt (vgl. BayVGH vom 22.10.1998 Az. 23 B 97.3505). - VGH Bayern, 17.01.2007 - 23 ZB 06.2936
Getränkelager ohne Anschlussbedarf an Wasserversorgung
Auszug aus VG Regensburg, 28.09.2011 - RN 3 K 11.764
Selbst der direkte Zugang vom Verkaufsraum in das Lager eines Getränkemarktes hebt die Selbstständigkeit dieses Lagers nicht auf (vgl. BayVGH vom 17.1.2007 Az. 23 ZB 06.2936, "Getränkelager"). - VG München, 15.11.2007 - M 10 K 07.670
Auszug aus VG Regensburg, 28.09.2011 - RN 3 K 11.764
Die Tür zwischen Garage und Wohnhaus ist für die jeweiligen Funktionen Wohn- bzw. Garagennutzung nicht zwingend notwendig und damit unschädlich (vgl. VG München vom 15.11.2007 Az. M 10 K 07.670 und 671).
- VG Regensburg, 28.09.2011 - RN 3 K 11.763
1. Eine als solche genutzte Garage löst nach objektiven Gesichtspunkten keinen …
Im Klageverfahren Az. RN 3 K 11.764 wendet sie sich mit derselben Argumentation gegen einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung.Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenunterlagen, die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung und das Urteil im Verfahren Az. RN 3 K 11.764 Bezug genommen.
- VG Regensburg, 13.05.2013 - RO 8 K 13.86
Herstellungsbeitrag für Rinderstall mit Bergehalle
Das insofern vom Kläger aufgeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. September 2012 (RN 3 K 11.764) betreffe keinen mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Sachverhalt.